20. Die Entscheide vom 2. Juni 2020 kamen für den Kläger überraschend und verletzten seine Ansprüche auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO) und auf ein faires Verfahren (Art. 52 ZPO). Sie sind deshalb aufzuheben, und die Vorinstanz hat die Klageverfahren weiterzuführen. Die Fristansetzungen zur Wiedereinreichung sind mittlerweile obsolet, da in sämtlichen Verfahren die verbesserten Klageschriften bei den Akten sind.