Vielmehr hat der Vorrichter am 21. November 2019 den Vertreter des Klägers angefragt, ob die vier Klagen aufgrund der Eingabe vom 8. April 2019 tatsächlich zurückgezogen würden, was dieser verneinte (p. 131). Damit liess er den Kläger im Glauben, dass die Verfahren entsprechend den Beschwerdeentscheiden weitergeführt würden.