Die Vorinstanz hat die Klagen als gegenstandslos erachtet, weil der Kläger diese nicht innert den vom Obergericht in den Beschwerdeentscheiden vom 8. Juli 2019 anberaumten Fristen wieder eingereicht habe. 19. Die Annahme der Vorinstanz, das Rechtsschutzinteresse des Klägers sei weggefallen, wird einzig mit diesem Säumnistatbestand begründet. Die weiteren von der Beklagten angeführten Sachverhalte, welche allenfalls zu einer Abschreibung hätten führen können (Rückzugsschreiben vom 8. April 2019, Vereinbarung vor der Schlichtungsbehörde am 5. April 2019), waren nicht Gegenstand der Erörterungen der Vorinstanz.