Es besteht zwar die Vermutung, dass die Pakete die zurückgesandten und wieder eingereichten Klageschriften gegen die E.________ AG und die entsprechenden Beilagen enthielten, doch ist dies nicht restlos erwiesen (zur Beweislast für den Inhalt von Postsendungen siehe Urteil des Bundesgerichts 2C_166/2018 vom 12. November 2018 E. 2.1). 18. Wie es sich damit genau verhält, kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden.