Die Beklagte bestreitet weiter die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz für die Hauptsache und leitet daraus ab, dass auf das Rechtsmittel nicht einzutreten sei. Das Rechtsmittelverfahren ist ein eigenständiges Verfahren. Die örtliche Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz ist gegeben, wenn sie der Vorinstanz übergeordnet ist, was für das Obergericht des Kantons Bern im Verhältnis zum Regionalgericht Berner Jura-Seeland der Fall ist. Ob die erste Instanz örtlich zuständig war, ist bei der materiellen Beurteilung des Rechtsmittels zu prüfen, sofern diese Frage Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildet.