16. Zwar sind die Eingaben des Klägers äusserst weitschweifig. Es kann ihnen jedoch entnommen werden, was der Kläger am angefochtenen Entscheid bemängelt. Er ist nicht damit einverstanden, dass die Vorinstanz seine Klagen längere Zeit nach Ablauf der in den Beschwerdeentscheiden ZK 19 209 und ZK 19 256 gesetzten Fristen ohne weitere Anordnungen als gegenstandslos abschrieb. Er sieht darin eine Rechtsverweigerung bzw. eine Überrumpelung, mithin einen Verstoss gegen den prozessualen Vertrauensgrundsatz (Art. 52 ZPO) und eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO).