90 BGG, der je nach Streitwert mit Berufung oder Beschwerde angefochten werden kann (OGer ZH, RU190052 vom 20.11.2019, ZR 119/2020 S. 45, E. 2.3 mit Hinweisen, auch auf abweichende Lehrmeinungen, die allein die Beschwerde als zulässig erachten; RU200004 vom 02.03.2020, E. 2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_249/2018 vom 12. Juli 2018 E. 1.1). Hier beziffert der Kläger die Streitwerte seiner Klagen auf je CHF 42'000.00 (p. 55). Damit ist die Streitwertgrenze erreicht, und die Eingaben sind als Berufung zu behandeln.