14. Bei den Anfechtungsobjekten handelt es sich um Abschreibungsentscheide gemäss Art. 242 ZPO infolge angeblich weggefallenen Rechtsschutzinteresses der klagenden Parteien. Mit diesen Abschreibungsentscheiden wurden die von den klagenden Parteien eingeleiteten Verfahren beendet. Die Entscheidbegründung der Vorinstanz ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach die Abschreibungsentscheide innert 30 Tagen mit Be- 6 schwerde beim Obergericht angefochten werden können. Davon hat der Kläger Gebrauch gemacht.