Im Übrigen bemängelt die Beklagte die über weite Strecken unverständlichen und nicht nachvollziehbaren Ausführungen in der Beschwerdeschrift. Aus den vorstehenden Gründen sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. 13. Am 10. September 2020 wurde dem Kläger das rechtliche Gehör gewährt. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass ein schriftlicher Entscheid ergeht (p. 202). Beim vorliegenden Verfahrensausgang erwächst dem Kläger daraus kein Nachteil. Mit Replik vom 14. September 2020 bestätigte der Kläger seine Anträge. Die Beklagte machte von ihrem Duplikrecht keinen Gebrauch.