Kurz darauf habe er bei der Vorinstanz den Klagerückzug erklärt. Mit dem Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft habe der Kläger auf seine Erbenstellung verzichtet, weshalb er auch keine erbrechtlichen Auskunftsrechte gegenüber der Beklagten oder Dritten mehr geltend machen könne. Schliesslich hält die Beklagte an der im Schlichtungsverfahren erhobenen Einrede der örtlichen Unzuständigkeit fest. Der Kläger stütze sich auf Erbrecht. Da die Parteien aber nicht erbrechtlich miteinander verbunden seien, stehe der Gerichtsstand von Art. 28 ZPO nicht zur Verfügung.