11. Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 (p. 192 f.) stellte der Instruktionsrichter fest, dass die obergerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht vereinigt würden und es nicht Sache der Zivilkammern des Obergerichts sei, ein von einer Partei gewünschtes Strafverfahren einzuleiten. Ferner wies er den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab, erklärte den Antrag auf Ausstand von Oberrichterin Grütter für gegenstandslos und forderte vom Kläger einen Kostenvorschuss. Zur Begründung kann auf die Verfügung verwiesen werden.