Weiter trägt der Kläger vor, er habe die Klageschrift gegen die E.________ AG mit eingeschriebener Post am 15. Juli 2019 erneut eingereicht. Diese Sendung habe das Regionalgericht erwiesenermassen entgegengenommen (BB 9-11). Die Wiedereinreichung sei rechtzeitig nach Erhalt des Beschwerdeentscheides erfolgt (Abholfrist bis 18. Juli 2019; BB 17 und 18). Demgegenüber seien die Klageschriften gegen die B.________ AG mangels Zurücksendung im Machtbereich des Gerichtspräsidenten verblieben. Es verbiete sich deshalb, sie als nicht wiedereingereicht zu betrachten.