10. Der Kläger bestreitet im Wesentlichen, die Frist zur Wiedereinreichung versäumt zu haben. Er macht geltend, das Regionalgericht habe - entgegen den Behauptungen des Vorrichters - nicht die Klageschriften gegen die B.________ AG, sondern diejenigen gegen die E.________ AG zurückgeschickt. Selbst im Rechtsmittelverfahren sei dieser Fehler unbemerkt geblieben, zumal auch das Obergericht in seinem Entscheid ZK 19 209 davon spreche, der Vorrichter habe die Klagen gegen die E.________ AG retourniert. Diesen Fehler gelte es nunmehr zu berichtigen.