Schliesslich ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. Weiterführung des erstinstanzlichen Verfahrens (RB 5 und 6), um Vereinigung der Verfahren (RB 16), um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (RB 17), um Weiterleitung an die Beschwerdekammer zwecks Eröffnung eines Strafverfahrens (RB 18), lehnte Oberrichterin Grütter ab (RB 11) und forderte einen Verzicht auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses (RB 14).