Er erwog, der Kläger habe dem Regionalgericht seit dem Beschwerdeentscheid ZK 19 256 keine Eingaben zukommen lassen. Daraus dürfe geschlossen werden, dass der Kläger kein Interesse mehr an einem Verfahren gegen die E.________ AG resp. die B.________ AG habe. Entsprechend müssten die Verfahren in Anwendung von Art. 242 ZPO abgeschrieben werden.