Daraufhin gelangte der Kläger mit Eingaben vom 5. bzw. 6. Juni 2020 sowohl an die Vorinstanz als auch an das Obergericht des Kantons Bern. Die Eingabe an das Obergericht (ZK 20 265) wurde mit Verfügung vom 10. Juni 2020 als Antrag auf schriftliche Begründung (Art. 239 Abs. 2 ZPO) behandelt und zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weitergeleitet. Am 11. Juni 2020 begründete der Vorrichter den Abschreibungsbeschluss (p. 153 ff.). Er erwog, der Kläger habe dem Regionalgericht seit dem Beschwerdeentscheid ZK 19 256 keine Eingaben zukommen lassen.