8. Rund ein halbes Jahr später - und ohne weitere Verfahrensschritte - stellte der zuständige Gerichtspräsident des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland am 2. Juni 2020 fest, dass der Kläger innert der vom Obergericht des Kantons Bern anberaumten Frist keine Klage eingereicht habe. Aus diesem Grund schrieb er das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab (Art. 242 ZPO, p. 145).