In den Akten findet sich ferner eine Notiz des Vorrichters vom 21. November 2019, wonach er sich beim Vertreter des Klägers telefonisch nach dem Klagerückzug und dem Stand der bundesgerichtlichen Verfahren erkundigt habe. Danach wurde ihm beschieden, der Rückzug beträfe die Beschwerden und nicht die Klagen. Der Vertreter des Klägers habe aber nicht klar und eindeutig ausgeführt, welche Beschwerden zurückgezogen würden (p. 174).