Das Obergericht erwog, die Rückweisungsverfügung vom 26. März 2019 beziehe sich in der Tat nur auf die namentlich genannte Klägerin und sei auch nur ihr eröffnet worden. Daran ändere nichts, dass sämtliche CIV-Nummern (auch diejenigen der klägerischen Verfahren) erwähnt würden. Ebenso bleibe ohne Wirkung, dass in der schriftlichen Begründung die Eingaben des Klägers nachträglich einbezogen worden seien. Mit der schriftlichen Begründung könne der Kreis der ursprünglich Prozessbeteiligten nicht nachträgliche erweitert werden.