Mit Entscheid der 2. Zivilkammer vom 8. Juli 2019 (ZK 19 256) wurde die Beschwerde des Klägers gutgeheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 26. März 2019 aufgehoben und dem Kläger ermöglicht, seine Eingaben vom 23. März 2019 (in unveränderter Form) innert 5 Tagen ab Erhalt des Entscheides dem Regionalgericht wieder zukommen zu lassen (p. 123). Auf allfällige Säumnisfolgen wurde nicht hingewiesen.