Die verbesserten Eingaben gingen zwischen dem 26. und 28. März 2019 bei der Vorinstanz ein. Die verbesserte Eingabe des Klägers gegen die B.________ AG wurde mit Eingangsstempel vom 27. März 2019 im Dossier abgelegt (p. 51 ff). 2 Mit Verfügung vom 26. März 2019 stellte der Vorrichter fest, dass die betroffenen Klagen zwar fristgerecht verbessert worden seien, aber nach wie vor unverständlich geblieben sind (Ziff. 1). Aus diesem Grund wurde verfügt, dass diese als nicht erfolgt gelten (Ziff. 2).