Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 2. Juni 2020 (schriftlich begründet am 11. Juni 2020; CIV 19 1133) Abschreibung eines Verfahrens nach Art. 242 ZPO wegen Säumnis Die Abschreibungsverfügung gemäss Art. 242 ZPO ist vergleichbar mit einem Nichteintreten. Daher ist sie je nach Streitwert mit Berufung oder Beschwerde anfechtbar (E. 14 ff). Eine Abschreibung wegen Säumnis setzt voraus, dass das Gericht die Parteien auf die Säumnisfolgen aufmerksam macht (Art. 147 Abs. 3 ZPO) und gegebenenfalls anhört (E. 18 ff.) Erwägungen: