Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 20 281 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Oktober 2020 Besetzung Oberrichter D. Bähler (Referent), Oberrichter Niklaus und Ober- richter Schlup Gerichtsschreiber Knüsel Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch X.________ Kläger/Berufungskläger gegen B.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.________ Beklagte/Berufungsbeklagte Gegenstand Erbschaftsklage Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 2. Juni 2020 (schriftlich begründet am 11. Juni 2020; CIV 19 1133) Abschreibung eines Verfahrens nach Art. 242 ZPO wegen Säumnis Die Abschreibungsverfügung gemäss Art. 242 ZPO ist vergleichbar mit einem Nichteintre- ten. Daher ist sie je nach Streitwert mit Berufung oder Beschwerde anfechtbar (E. 14 ff). Eine Abschreibung wegen Säumnis setzt voraus, dass das Gericht die Parteien auf die Säumnisfolgen aufmerksam macht (Art. 147 Abs. 3 ZPO) und gegebenenfalls anhört (E. 18 ff.) Erwägungen: 1. D.________ (Klägerin in den Parallelverfahren) und A.________ (Kläger) sind Geschwister. Sie streiten mit weiteren Verwandten um ein Erbe. Von der Be- klagten erhoffen sie sich Auskünfte zur wirtschaftlichen Situation des Erblas- sers. Da die Beklagte gewisse Auskünfte verweigert, wollen die Kläger ihre Ansprüche klageweise durchsetzen. In den gerichtlichen Verfahren wird das Geschwisterpaar vom Ehemann der Klägerin, der juristischer Laie ist, vertre- ten. 2. Am 1. März 2019 reichte der Vertreter für beide Kläger je eine "Zivilrechtliche Auskunftsklage im Erbfall" gegen die E.________ AG und die B.________ AG ein (insgesamt vier Klagen). Namens und im Auftrag der Kläger stellte er "Ver- fahrensanträge sowie Rechtsbegehren in einer präparatorischen Informations- klage zu einer unbezifferten Forderungsklage, die zu gegebener Zeit und nach allfälligem Scheitern des hängigen Schlichtungsverfahrens als Stufenklage ge- gen (genannt werden zwei Miterbinnen) im Sinne einer Ausgleichs- sowie Herab- setzungsklage nach Art. 626 ff und Art. 522 ff ZGB eingereicht wird". Für sämtliche Klagen und Gesuche wurden beim Regionalgericht Berner Jura- Seeland in der Folge Zivilakten mit den Dossier-Nummern CIV 19 1131 bis CIV 19 1136 eröffnet. 3. Die vom Kläger eingereichte Klage gegen die B.________ AG wurde vom Vor- richter mit Verfügung vom 17. März 2019 zur Verbesserung zurückgeschickt. Als klagende Partei geht aus der entsprechenden Verfügung einzig die Kläge- rin hervor. In den Verfahrensakten CIV 19 1133 ist diese Verfügung nicht ein- geheftet. Die verbesserten Eingaben gingen zwischen dem 26. und 28. März 2019 bei der Vorinstanz ein. Die verbesserte Eingabe des Klägers gegen die B.________ AG wurde mit Eingangsstempel vom 27. März 2019 im Dossier abgelegt (p. 51 ff). 2 Mit Verfügung vom 26. März 2019 stellte der Vorrichter fest, dass die betroffe- nen Klagen zwar fristgerecht verbessert worden seien, aber nach wie vor un- verständlich geblieben sind (Ziff. 1). Aus diesem Grund wurde verfügt, dass diese als nicht erfolgt gelten (Ziff. 2). Diese Verfügung erging ohne namentliche Nennung des Klägers im Rubrum, indes unter Erwähnung mehrerer Verfahrensnummern (CIV 19 1131 - 1134), worunter auch Eingaben des Klägers fallen. Eröffnet wurde die Verfügung ein- zig der Klägerin. 4. Mit Datum vom 8. April 2019 ist hingegen eine Eingabe des Rechtsvertreters des Klägers aktenkundig (p. 84), wonach die Klagen zurückgezogen würden und um Rücksendung der Klageschriften ersucht werde. Am 25. April 2019 begründete der Vorrichter seine Rückweisungsverfügung (p. 86 ff.). Im Rubrum der Verfügung erscheinen nunmehr der Kläger und die Klägerin. 5. Dagegen erhoben beide Geschwister (wiederum vertreten durch den Ehemann bzw. Schwager) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Sie verlang- ten die Gutheissung der Beschwerde und die Aufhebung der Verfügung vom 26. März 2019. Ferner stellten sie weitere (unzulässige) Rechts- bzw. Feststel- lungsbegehren, welche in keinem Zusammenhang mit der angefochtenen Rückweisung standen. Mit Entscheid der 2. Zivilkammer vom 8. Juli 2019 (ZK 19 256) wurde die Be- schwerde des Klägers gutgeheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 26. März 2019 aufgehoben und dem Kläger ermöglicht, seine Eingaben vom 23. März 2019 (in unveränderter Form) innert 5 Tagen ab Erhalt des Entschei- des dem Regionalgericht wieder zukommen zu lassen (p. 123). Auf allfällige Säumnisfolgen wurde nicht hingewiesen. Das Obergericht erwog, die Rückweisungsverfügung vom 26. März 2019 be- ziehe sich in der Tat nur auf die namentlich genannte Klägerin und sei auch nur ihr eröffnet worden. Daran ändere nichts, dass sämtliche CIV-Nummern (auch diejenigen der klägerischen Verfahren) erwähnt würden. Ebenso bleibe ohne Wirkung, dass in der schriftlichen Begründung die Eingaben des Klägers nachträglich einbezogen worden seien. Mit der schriftlichen Begründung könne der Kreis der ursprünglich Prozessbeteiligten nicht nachträgliche erweitert werden. Die verbesserten Eingaben des Klägers seien deshalb ohne förmliche Grund- lage, mithin irrtümlich retourniert worden. Anders gewendet: Über die Zulässig- keit der verbesserten Eingaben des Klägers habe der Vorrichter förmlich noch gar nicht entschieden. Die angefochtene Verfügung entfalte dem Kläger ge- 3 genüber nämlich keine Wirkung. Zumindest dem Kläger gegenüber liege eine Rechtsverweigerung vor. Im Übrigen wurde auf den Beschwerdeentscheid ZK 19 209 verwiesen. Dort werde ausführlich erörtert, warum die Rückwei- sungsverfügung auch inhaltlich fehlerhaft sei. 6. Beschwerden und Revisionsgesuche der Kläger an das Bundesgericht blieben erfolglos. 7. Gemäss Angaben der Klägerin übergab ihr Vertreter am 15. Juli 2019 der Schweizerischen Post in Aarau zwei Pakete mit zwei identischen Klageschrif- ten gegen die E.________ AG (p. 273; Berufungsbeilage [BB] 9). Die Pakete sind am 16. Juli 2019 vom Regionalgericht in Empfang genommen worden (Empfangsperson "Dasen"; BB 10 und 11). In den Akten findet sich ferner eine Notiz des Vorrichters vom 21. Novem- ber 2019, wonach er sich beim Vertreter des Klägers telefonisch nach dem Klagerückzug und dem Stand der bundesgerichtlichen Verfahren erkundigt ha- be. Danach wurde ihm beschieden, der Rückzug beträfe die Beschwerden und nicht die Klagen. Der Vertreter des Klägers habe aber nicht klar und eindeutig ausgeführt, welche Beschwerden zurückgezogen würden (p. 174). 8. Rund ein halbes Jahr später - und ohne weitere Verfahrensschritte - stellte der zuständige Gerichtspräsident des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland am 2. Juni 2020 fest, dass der Kläger innert der vom Obergericht des Kantons Bern anberaumten Frist keine Klage eingereicht habe. Aus diesem Grund schrieb er das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab (Art. 242 ZPO, p. 145). Daraufhin gelangte der Kläger mit Eingaben vom 5. bzw. 6. Juni 2020 sowohl an die Vorinstanz als auch an das Obergericht des Kantons Bern. Die Eingabe an das Obergericht (ZK 20 265) wurde mit Verfügung vom 10. Juni 2020 als Antrag auf schriftliche Begründung (Art. 239 Abs. 2 ZPO) behandelt und zu- ständigkeitshalber an die Vorinstanz weitergeleitet. Am 11. Juni 2020 begrün- dete der Vorrichter den Abschreibungsbeschluss (p. 153 ff.). Er erwog, der Kläger habe dem Regionalgericht seit dem Beschwerdeentscheid ZK 19 256 keine Eingaben zukommen lassen. Daraus dürfe geschlossen werden, dass der Kläger kein Interesse mehr an einem Verfahren gegen die E.________ AG resp. die B.________ AG habe. Entsprechend müssten die Verfahren in An- wendung von Art. 242 ZPO abgeschrieben werden. 9. Dagegen erhob der Kläger am 16. Juni 2020 erneut "Beschwerde" beim Ober- gericht des Kantons Bern (p. 158 ff.) und verlangte im Wesentlichen die Auf- hebung der Abschreibungsverfügung vom 2. Juni 2020 und die Berichtigung der obergerichtlichen Beschwerdeentscheide ZK 19 209 bzw. ZK 19 256 vom 8. Juli 2019 (RB 1, 2 und 7). Ferner stellte er diverse Feststellungsbegehren 4 (RB 3, 4, 8, 9 und 10), die allerdings keine eigenständige Bedeutung haben und/oder den Streitgegenstand sprengen. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. Weiterführung des erstinstanzlichen Verfahrens (RB 5 und 6), um Vereinigung der Verfahren (RB 16), um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (RB 17), um Weiterleitung an die Beschwerdekammer zwecks Eröffnung eines Strafverfahrens (RB 18), lehnte Oberrichterin Grütter ab (RB 11) und forderte einen Verzicht auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses (RB 14). 10. Der Kläger bestreitet im Wesentlichen, die Frist zur Wiedereinreichung ver- säumt zu haben. Er macht geltend, das Regionalgericht habe - entgegen den Behauptungen des Vorrichters - nicht die Klageschriften gegen die B.________ AG, sondern diejenigen gegen die E.________ AG zurückge- schickt. Selbst im Rechtsmittelverfahren sei dieser Fehler unbemerkt geblie- ben, zumal auch das Obergericht in seinem Entscheid ZK 19 209 davon spre- che, der Vorrichter habe die Klagen gegen die E.________ AG retourniert. Diesen Fehler gelte es nunmehr zu berichtigen. Weiter trägt der Kläger vor, er habe die Klageschrift gegen die E.________ AG mit eingeschriebener Post am 15. Juli 2019 erneut eingereicht. Diese Sendung habe das Regionalgericht erwiesenermassen entgegengenommen (BB 9-11). Die Wiedereinreichung sei rechtzeitig nach Erhalt des Beschwerdeentscheides erfolgt (Abholfrist bis 18. Juli 2019; BB 17 und 18). Demgegenüber seien die Klageschriften gegen die B.________ AG mangels Zurücksendung im Macht- bereich des Gerichtspräsidenten verblieben. Es verbiete sich deshalb, sie als nicht wiedereingereicht zu betrachten. Im Vorgehen des Vorrichters sieht der Kläger u.a. einen Verstoss gegen den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, einen Verstoss gegen Treu und Glauben, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine Überrumpelung (p. 183 f.). 11. Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 (p. 192 f.) stellte der Instruktionsrichter fest, dass die obergerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht vereinigt würden und es nicht Sache der Zivilkammern des Obergerichts sei, ein von einer Partei ge- wünschtes Strafverfahren einzuleiten. Ferner wies er den Antrag auf Ge- währung der aufschiebenden Wirkung ab, erklärte den Antrag auf Ausstand von Oberrichterin Grütter für gegenstandslos und forderte vom Kläger einen Kostenvorschuss. Zur Begründung kann auf die Verfügung verwiesen werden. 12. Die Beklagte schloss in ihrer Beschwerdeantwort (p. 197 ff.) vom 9. Septem- ber 2020 auf Nichteintreten eventualiter auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. 5 Die Beklagte geht davon aus, dass der Entscheid ZK 19 209 in Rechtskraft erwachsen ist und der Kläger seine Rügen zum Verbleib der Klageschriften mit Beschwerde gegen diesen Entscheid hätte vorbringen müssen. Das Dispositiv des Entscheides sei sodann weder unklar, widersprüchlich oder unvollständig, noch stehe es im Widerspruch zur Entscheidbegründung, so dass Art. 334 ZPO (Berichtigung) nicht anwendbar sei. Dem Kläger wäre es freige- standen, nach dem Beschwerdeentscheid der Vorinstanz eine Kopie der Ein- gabe vom 23. März 2019 zukommen zu lassen. Das habe er jedoch nicht ge- tan. Weiter verweist die Beklagte auf die vom Kläger selbst gemachten Angaben, wonach sich die Erben in der erbrechtlichen Auseinandersetzung in einem Vergleich vor der Schlichtungsbehörde geeinigt hätten. Der Kläger soll eine Abfindung von CHF 400'000.00 erhalten haben und per Saldo aller Ansprüche aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden sein (Rz. 21 und 76 der Be- schwerde; BB 15 [Klageantwort Justizleitung im Staatshaftungsverfahren], S. 3 Ziffer III). Kurz darauf habe er bei der Vorinstanz den Klagerückzug erklärt. Mit dem Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft habe der Kläger auf seine Er- benstellung verzichtet, weshalb er auch keine erbrechtlichen Auskunftsrechte gegenüber der Beklagten oder Dritten mehr geltend machen könne. Schliesslich hält die Beklagte an der im Schlichtungsverfahren erhobenen Ein- rede der örtlichen Unzuständigkeit fest. Der Kläger stütze sich auf Erbrecht. Da die Parteien aber nicht erbrechtlich miteinander verbunden seien, stehe der Gerichtsstand von Art. 28 ZPO nicht zur Verfügung. Im Übrigen bemängelt die Beklagte die über weite Strecken unverständlichen und nicht nachvollziehbaren Ausführungen in der Beschwerdeschrift. Aus den vorstehenden Gründen sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. 13. Am 10. September 2020 wurde dem Kläger das rechtliche Gehör gewährt. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass ein schriftlicher Entscheid er- geht (p. 202). Beim vorliegenden Verfahrensausgang erwächst dem Kläger daraus kein Nachteil. Mit Replik vom 14. September 2020 bestätigte der Kläger seine Anträge. Die Beklagte machte von ihrem Duplikrecht keinen Gebrauch. 14. Bei den Anfechtungsobjekten handelt es sich um Abschreibungsentscheide gemäss Art. 242 ZPO infolge angeblich weggefallenen Rechtsschutzinteresses der klagenden Parteien. Mit diesen Abschreibungsentscheiden wurden die von den klagenden Parteien eingeleiteten Verfahren beendet. Die Entscheidbegründung der Vorinstanz ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach die Abschreibungsentscheide innert 30 Tagen mit Be- 6 schwerde beim Obergericht angefochten werden können. Davon hat der Klä- ger Gebrauch gemacht. 15. Abschreibungsentscheide gemäss Art. 242 ZPO sind analog solchen gemäss Art. 234 Abs. 2 (beidseitige Säumnis im Hauptverfahren) und Art. 206 Abs. 1 und 3 (Säumnis im Schlichtungsverfahren) und anders als solche gemäss Art. 241 Abs. 3 (Vergleich, Anerkennung, Rückzug) konstitutiv. Das Verfahren wird (erst) mit dem Entscheid abgeschlossen. Es handelt sich dabei um einen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 Bst. a, 319 Bst. a ZPO und Art. 90 BGG, der je nach Streitwert mit Berufung oder Beschwerde angefoch- ten werden kann (OGer ZH, RU190052 vom 20.11.2019, ZR 119/2020 S. 45, E. 2.3 mit Hinweisen, auch auf abweichende Lehrmeinungen, die allein die Be- schwerde als zulässig erachten; RU200004 vom 02.03.2020, E. 2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_249/2018 vom 12. Juli 2018 E. 1.1). Hier beziffert der Kläger die Streitwerte seiner Klagen auf je CHF 42'000.00 (p. 55). Damit ist die Streitwertgrenze erreicht, und die Eingaben sind als Berufung zu behandeln. 16. Zwar sind die Eingaben des Klägers äusserst weitschweifig. Es kann ihnen jedoch entnommen werden, was der Kläger am angefochtenen Entscheid bemängelt. Er ist nicht damit einverstanden, dass die Vorinstanz seine Klagen längere Zeit nach Ablauf der in den Beschwerdeentscheiden ZK 19 209 und ZK 19 256 gesetzten Fristen ohne weitere Anordnungen als gegenstandslos abschrieb. Er sieht darin eine Rechtsverweigerung bzw. eine Überrumpelung, mithin einen Verstoss gegen den prozessualen Vertrauensgrundsatz (Art. 52 ZPO) und eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO). Die Mindestanforderung an die Begründungspflicht sind somit erfüllt, weshalb kein Nichteintreten wegen Formunrichtigkeit und fehlender Klarheit erfolgen kann. Die Beklagte bestreitet weiter die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz für die Hauptsache und leitet daraus ab, dass auf das Rechtsmittel nicht einzutreten sei. Das Rechtsmittelverfahren ist ein eigenständiges Verfahren. Die örtliche Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz ist gegeben, wenn sie der Vorinstanz übergeordnet ist, was für das Obergericht des Kantons Bern im Verhältnis zum Regionalgericht Berner Jura-Seeland der Fall ist. Ob die erste Instanz örtlich zuständig war, ist bei der materiellen Beurteilung des Rechtsmittels zu prüfen, sofern diese Frage Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildet. 17. Wie sich die Rücksendung resp. das Einbehalten der Klagen im März 2019 genau zugetragen hat, ist nicht restlos klar: Es bestehen Anhaltspunkte, wonach im Gegensatz zu den in den Verfahren ZK 19 209 und ZK 19 256 referierten Sachverhalten die Vorinstanz beide Kla- gen gegen die E.________ AG den Klagenden zurückgeschickt und beide 7 Klagen gegen die B.________ AG einbehalten hat. Beim Erlass der Verfügung vom 26. März 2019, welche Gegenstand der genannten Beschwerdeentschei- de bildete und mit der Eingabe zurückgesandt wurde, war die Vorinstanz näm- lich nur im Besitz der (verbesserten) Klagen gegen die E.________ AG. Dieje- nigen gegen die B.________ AG trafen erst an den folgenden Tagen bei der Vorinstanz ein (Eingangsstempel vom 27. bzw. 28. März 2019). Zudem wies der Vertreter der Kläger in seinem Schreiben vom 8. April 2019 darauf hin, dass die Klageschriften gegen die E.________ AG zurückgesandt worden sei- en und verlangte die Rücksendung der Klageschriften gegen die B.________ AG (p. 84). Nach Erhalt der Beschwerdeentscheide sandte der Vertreter des Klägers am 15. Juli 2019 und damit innert der in den Beschwerdeentscheiden gesetzten Fristen zwei Pakete an die Vorinstanz (BB 9). Diese wurden von einer Person namens "Dasen" entgegengenommen (BB 10, 11). Auf der Kanzlei des Regio- nalgerichts Berner Jura-Seeland arbeitet ein Herr Thierry Dasen. Es ist des- halb davon auszugehen, dass diese Pakete bei der Vorinstanz angekommen sind. Deren weiteres Schicksal ist nicht bekannt. Es besteht zwar die Vermu- tung, dass die Pakete die zurückgesandten und wieder eingereichten Klage- schriften gegen die E.________ AG und die entsprechenden Beilagen enthiel- ten, doch ist dies nicht restlos erwiesen (zur Beweislast für den Inhalt von Postsendungen siehe Urteil des Bundesgerichts 2C_166/2018 vom 12. No- vember 2018 E. 2.1). 18. Wie es sich damit genau verhält, kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden. Die Vorinstanz hat die Klagen als gegenstandslos erachtet, weil der Kläger diese nicht innert den vom Obergericht in den Beschwerdeentscheiden vom 8. Juli 2019 anberaumten Fristen wieder eingereicht habe. 19. Die Annahme der Vorinstanz, das Rechtsschutzinteresse des Klägers sei weggefallen, wird einzig mit diesem Säumnistatbestand begründet. Die weite- ren von der Beklagten angeführten Sachverhalte, welche allenfalls zu einer Abschreibung hätten führen können (Rückzugsschreiben vom 8. April 2019, Vereinbarung vor der Schlichtungsbehörde am 5. April 2019), waren nicht Ge- genstand der Erörterungen der Vorinstanz. In der Tat kann bei Säumnis das Rechtsschutzinteresse wegfallen und das Verfahren gegenstandslos werden (GSCHWEND/STECK, Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 242 ZPO N. 11 f., mit Hinweis auf Art. 206 Abs. 1 und 3, 234 Abs. 2 und 291 Abs. 3 ZPO). Gemäss Art. 147 Abs. 3 ZPO muss das Ge- richt jedoch die Parteien auf die Säumnisfolgen aufmerksam machen. Im Wei- teren hat das Gericht die Parteien vorgängig anzuhören, falls es ein Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit abschreiben will und dies strittig sein könnte (KIL- LIAS, Berner Kommentar, Art. 242 ZPO N. 20, unter Hinweis auf Art. 53 ZPO). 8 Die Beschwerdeentscheide des Obergerichts enthalten indes keinen Hinweis darauf, was geschehen soll, wenn die angesetzten Fristen nicht eingehalten werden, und der Kläger wurde vor dem Erlass der angefochtenen Entscheide nicht angehört. Vielmehr hat der Vorrichter am 21. November 2019 den Vertre- ter des Klägers angefragt, ob die vier Klagen aufgrund der Eingabe vom 8. April 2019 tatsächlich zurückgezogen würden, was dieser verneinte (p. 131). Damit liess er den Kläger im Glauben, dass die Verfahren entsprechend den Beschwerdeentscheiden weitergeführt würden. 20. Die Entscheide vom 2. Juni 2020 kamen für den Kläger überraschend und ver- letzten seine Ansprüche auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO) und auf ein faires Verfahren (Art. 52 ZPO). Sie sind deshalb aufzuheben, und die Vorinstanz hat die Klageverfahren weiterzuführen. Die Fristansetzungen zur Wiedereinrei- chung sind mittlerweile obsolet, da in sämtlichen Verfahren die verbesserten Klageschriften bei den Akten sind. 21. Die möglicherweise mit Schreiben vom 8. April 2019 (p. 84) erfolgten Rückzü- ge der Klagen wurden in den angefochtenen Entscheiden nicht thematisiert und bilden deshalb nicht Gegenstand der Rechtsmittelverfahren. Es wird Sa- che der Vorinstanz sein, im Rahmen der Weiterbehandlung der Klagen festzu- stellen, ob wirksame Rückzüge vorliegen oder nicht. 22. Wenn die Beklagten die entsprechende Einrede erheben (Art. 18 ZPO) und die Verfahren nicht wegen Rückzugs gegenstandslos geworden sind, wird die Vor- instanz sodann ihre örtliche Zuständigkeit zu prüfen haben. 23. Schliesslich war die Tragweite der am 5. April 2019 vor der Schlichtungs- behörde abgeschlossenen Vereinbarungen und deren Auswirkungen auf die Klageverfahren gegen die E.________ AG und die B.________ AG bisher kein Thema im vorinstanzlichen Verfahren und deshalb auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Vorinstanz wird sich damit befassen müssen, wenn die Verfahren nicht wegen Rückzugs gegenstandslos sind, sie ihre örtliche Zu- ständigkeit bejaht und ihr seitens der Beklagten entsprechende Vorbringen un- terbreitet werden. 24. Nach dem Gesagten ist die Berufung gutzuheissen und die Sache zur Weiter- behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 25. Obwohl der Fehler vor allem bei der Vorinstanz liegt, hat sich die Beklagte mit dem Entscheid der Vorinstanz identifiziert und hat deshalb die Gerichtskosten zu tragen. Der Kläger hat keine entschädigungswürdigen Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO substantiiert. Es sind deshalb keine Parteientschädigungen zu sprechen. 9 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 2. Juni 2020 im Verfahren CIV 19 1133 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten für das oberinstanzliche Verfahren, bestimmt auf CHF 500.00, werden der Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss verrechnet. Demzufolge wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger CHF 500.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 4. Dieser Entscheid ist zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen - der Vorinstanz Bern, 15. Oktober 2020 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter D. Bähler Der Gerichtsschreiber: Knüsel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid (Erbschaftssache mit Streitwert über Fr. 30'000.--) kann gestützt auf Art. 92 BGG in- nert 30 Tagen nach der schriftlichen Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden aus den in Art. 95-97 BGG genannten Gründen. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen und ist an folgende Adresse zu rich- ten: Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Der Entscheid ist rechtskräftig. 10