11 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (ZK 20 280) wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Ihm wird dafür separat Rechnung gestellt. 4. Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.