28. 28.1 Anders als das erstinstanzliche Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) ist das Beschwerdeverfahren nicht kostenlos (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Somit sind dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ihm wird hierfür noch separat Rechnung gestellt werden. 28.2 Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).