27. Nachdem die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers bereits angesichts seines belegten Einkommens zu verneinen ist, erübrigen sich Ausführungen zu seinem Vermögen. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist mangels nachgewiesener Mittellosigkeit abzuweisen. V.