10 nate vergangen, in denen der Beschwerdeführer in der Lage gewesen ist, einen Überschuss von total rund CHF 2'800.00 anzuhäufen (3 x CHF 963.00). Dies erlaubt es ihm, seine oberinstanzlichen Anwaltskosten (Honorar CHF 2'015.00 + Auslagen + MWST; pag. 241 ff.) sowie die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Verfahren (CHF 600.00; vgl. E. 28.1 unten) zu bezahlen.