Da er keine regelmässigen Zahlungen für diese Schuld nachweist, kann sie bei der Ermittlung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs keine Berücksichtigung finden (KS Nr. 1, Ziff. C/2/g). 26.7 Damit verfügt der Beschwerdeführer über einen monatlichen Überschuss von CHF 963.00 (CHF 3'707.25 ./. CHF 2'744.00). In seiner Eingabe vom 18. August 2020 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm in einem Betreibungsverfahren für den 7. September 2020 die Pfändung für eine Forderung von rund CHF 33'000.00 angekündigt worden sei (pag. 231 und BB 21).