Im Oktober 2020 wird er daher lediglich die Differenz zwischen dem neuen Rentenanspruch (CHF 2'086.00) und dem Rückforderungsanspruch der IV- Stelle des Kantons Bern (CHF 1'704.00) erhalten. Damit beläuft sich der relevante Rentenanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der IV zum Zeitpunkt der Einreichung des uR-Gesuchs im Juni 2020 auf CHF 2'086.00. Zuzüglich der Rente der Pensionskasse von CHF 685.00 monatlich verfügt der Beschwerdeführer über ein monatliches Ersatzeinkommen von CHF 2'771.00. 26.4 Der Beschwerdeführer ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der G._____