Der Beschwerdeführer macht in seinem uR-Gesuch vom 11. Juni 2020 ein Ersatzeinkommen aus einer vollen IV-Rente von CHF 2'370.00 sowie einer Rente der Pensionskasse von CHF 685.00 monatlich geltend. Mit Eingabe vom 9. September 2020 belegt der Beschwerdeführer, dass seine IV-Rente rückwirkend per 1. April 2020 auf CHF 2'086.00 monatlich gekürzt worden ist. Es trifft ihn eine Rückzahlungspflicht für überschüssig erhaltene Rentenzahlungen. Im Oktober 2020 wird er daher lediglich die Differenz zwischen dem neuen Rentenanspruch (CHF 2'086.00) und dem Rückforderungsanspruch der IV- Stelle des Kantons Bern (CHF 1'704.00) erhalten.