Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer summarischen Prüfung nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.). 25.2 Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren kann nicht von vornherein als aussichtslos gelten, stützt sich seine Ansicht, die Kosten der Zusatzversicherungen seien im Zwangsbedarf zu berücksichtigen, doch auf eine Lehrmeinung.