24. Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (ZK 20 280). Hierfür müssen dieselben Voraussetzungen erfüllt sein wie vor der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer darf demnach nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und sein Begehren darf nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 ZPO). Sind die Voraussetzungen zur Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, so umfasst diese auch die Bestellung eines Rechtsbeistands, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO). 25.