23. Damit gehen die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Ermittlung der Prozessarmut fehl und es ist auf den von der Vorinstanz ermittelten Überschuss von monatlich CHF 311.00 resp. jährlich CHF 3'733.00 abzustellen. Für das vorinstanzliche Verfahren muss der Beschwerdeführer vorerst nur für seine eigenen Anwaltskosten aufkommen. Wie hoch diese sind, ist nicht bekannt. Dass der festgestellte Jahresüberschuss von rund CHF 3'700.00 dafür nicht ausreicht, macht der Beschwerdeführer aber nicht geltend. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. IV.