Der Beschwerdeführer legt keinerlei Belege zu entsprechenden aktuellen Ausgaben oder zu Krankheitskosten der letzten Jahre vor, die eine Erreichung der Franchise und des Selbstbehaltes auch im laufenden Jahr glaubhaft erscheinen lassen würden. Die geltend gemachten, selbst zu tragenden Krankheitskosten können nach dem Gesagten nicht berücksichtigt werden.