Diesem zufolge können nur jene Beträge zum zivilprozessualen Zwangsbedarf gezählt werden, für welche eine entsprechende Zahlungspflicht besteht und die bislang auch tatsächlich geleistet worden sind (vgl. Urteil des BGer 5D_49/2016 vom 19. August 2016, E. 2.3 m.H. auf BGE 121 III 20 E. 3b S. 23). Der Beschwerdeführer legt keinerlei Belege zu entsprechenden aktuellen Ausgaben oder zu Krankheitskosten der letzten Jahre vor, die eine Erreichung der Franchise und des Selbstbehaltes auch im laufenden Jahr glaubhaft erscheinen lassen würden.