Darüber hinaus gilt bei der Ermittlung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs der sog. Effektivitätsgrundsatz. Diesem zufolge können nur jene Beträge zum zivilprozessualen Zwangsbedarf gezählt werden, für welche eine entsprechende Zahlungspflicht besteht und die bislang auch tatsächlich geleistet worden sind (vgl. Urteil des BGer 5D_49/2016 vom 19. August 2016, E. 2.3 m.H. auf BGE 121 III 20 E. 3b S. 23).