7 21.6 Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, die Prämien für die Zusatzversicherungen aus dem um 30% erhöhten betreibungsrechtlichen Grundbetrag zu bestreiten, soweit er diese beibehalten möchte (vgl. BGE 134 III 323 E. 3 S. 325 f., wonach Zusatzversicherungen bereits im betreibungsrechtlichen Grundbetrag enthalten sind). Der Beschwerdeführer trägt keine genügenden Gründe für eine ausnahmsweise Berücksichtigung dieser Ausgaben als separater Zuschlag zum erhöhten Grundbetrag vor.