Für die Notwendigkeit der anderen beiden Zusatzversicherungen (vgl. E. 21.3 oben), welche einzelne überobligatorische Behandlungsformen und –leistungen umfasst, trägt der Beschwerdeführer keinerlei konkreten Gründe vor. Allein aufgrund seines Alters und seiner (nicht näher konkretisierten) Vorerkrankungen erscheinen diese Zusatzversicherungen jedenfalls nicht als absolut notwendige Auslagen.