Auf den Abschluss einer Spital-Zusatzversicherung für den stationären Aufenthalt in der halbprivaten oder privaten Abteilung besteht kein Anspruch, sondern er ist gerade freiwillig; der Staat hat nicht über eine (Vor-)Finanzierung von Verfahrenskosten für die Garantie der Komfort- und Flexibilitätssteigerung im medizinischen Bereich aufzukommen. Für die Notwendigkeit der anderen beiden Zusatzversicherungen (vgl. E. 21.3 oben), welche einzelne überobligatorische Behandlungsformen und –leistungen umfasst, trägt der Beschwerdeführer keinerlei konkreten Gründe vor.