Der Meinung von ALFRED BÜHLER, dass alleine aufgrund des Alters bzw. des Gesundheitszustandes eines Gesuchstellers bzw. einer daraus entstandenen versicherungsrechtlichen Schlechterstellung bei einer Kündigung die Prämien für die Zusatzversicherungen im Zwangsbedarf zu berücksichtigen sind, kann jedoch nicht gefolgt werden. Auf den Abschluss einer Spital-Zusatzversicherung für den stationären Aufenthalt in der halbprivaten oder privaten Abteilung besteht kein Anspruch, sondern er ist gerade freiwillig;