Beilage 5 zum uR-Gesuch vom 16. März 2020) nach einer allfälligen Kündigung keine oder nur unter Vorbehalt wieder eine Zusatzversicherung abschliessen könnte. Der Meinung von ALFRED BÜHLER, dass alleine aufgrund des Alters bzw. des Gesundheitszustandes eines Gesuchstellers bzw. einer daraus entstandenen versicherungsrechtlichen Schlechterstellung bei einer Kündigung die Prämien für die Zusatzversicherungen im Zwangsbedarf zu berücksichtigen sind, kann jedoch nicht gefolgt werden.