Diese Leistung ist vornehmlich der Kategorie «Hotellerie» zuzuordnen. Darüber hinaus gewährleistet diese Zusatzversicherung die freie Arzt- und Spitalwahl. Auch dabei handelt es sich nicht um eine medizinisch indizierte Leistung, sondern um eine Komfort- und Flexibilitätssteigerung, welche nicht zum Zwangsbedarf zu zählen ist. 21.5 Wohl trifft es zu, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner offensichtlich bestehenden Vorerkrankungen (Bezüger einer ganzen Invalidenrente; Beilage 5 zum uR-Gesuch vom 16. März 2020) nach einer allfälligen Kündigung keine oder nur unter Vorbehalt wieder eine Zusatzversicherung abschliessen könnte.