24 – 34 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]), der die Krankheitsrisiken sehr umfassend abdeckt und eine qualitativ hochstehende und weitreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Mit der Grundversicherung ist eine ausreichende medizinische Versorgung des Beschwerdeführers grundsätzlich sichergestellt (vgl. Urteil des BGer 5A_774/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.2). 21.3 Über diese Grundversicherung hinaus hat der Beschwerdeführer drei Zusatzversicherungsleistungen abgeschlossen: Eine erste, welche Zusatzleistungen für Seh-