KS Nr. 1]). In begründeten Ausnahmefällen können auch überobligatorische Krankenversicherungsbeiträge Eingang in die Zwangsbedarfsberechnung finden. Um einen solchen begründeten Ausnahmefall handelt es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vorliegend nicht. 21.2 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die krankheitsbedingten Kosten (vorbehältlich der Franchise und des Selbstbehaltes, vgl. hierzu E. 22 unten) in einem gesetzlich vorgeschriebenen Umfang (vgl. Art. 24 – 34 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG;