Er sei zu 100% invalid und damit per se in schlechtem gesundheitlichen Zustand. Er sei 61 Jahre alt. Unabhängig davon hätten aber die Prämien für Zusatzversicherungen (VVG-Prämien) in der Höhe von CHF 209.45 monatlich berücksichtigt werden müssen. Zu Recht habe die Vorinstanz auf Einnahmen von CHF 3'055.00 (IV- Rente und Rente aus Pensionskasse) abgestellt. Ausgabenseitig bemängelt er hauptsächlich die Nichtberücksichtigung seiner VVG-Prämie. Bei deren Hinzurechnung zum zivilprozessualen Zwangsbedarf resultiere ein monatlicher Überschuss von CHF 101.60, was zur Deckung der Partei- und Gerichtskosten nicht ausreiche.