CHF 3'055.00 ./. 2'744.00), welcher dem Beschwerdeführer die Tragung seiner Anwaltskosten im Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ermögliche. Die Vorinstanz schloss mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer in einem allfällig folgenden Hauptprozess – in dem er möglicherweise auch Gerichtskosten zu tragen hätte – ein erneutes uR-Gesuch einreichen könnte. 20. Der Beschwerdeführer wendet ein, Zusatzversicherungen seien wohl in der Regel nicht zu berücksichtigen, indessen seien Ausnahmen zulässig. Er verweist auf die folgenden Ausführungen von ALFRED BÜHLER: