Zusatzversicherungen liessen sich für Menschen ab einem gewissen Alter – unabhängig vom Bezug einer IV-Rente – nicht mehr einfach neu abschliessen und dennoch könnten sie bei der Berechnung einer allfälligen Prozessarmut nicht berücksichtigt werden. Die Vorinstanz errechnete einen jährlichen Einkommensüberschuss von CHF 3'733.00 (resp. monatlich CHF 311.00; CHF 3'055.00 ./. 2'744.00), welcher dem Beschwerdeführer die Tragung seiner Anwaltskosten im Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ermögliche.