Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für seine Zusatzversicherung bei der Krankenkasse berücksichtigte die Vorinstanz nicht. Den Hinweis des Beschwerdeführers, dass er als IV-Bezüger nach einer allfälligen Kündigung der Zusatzversicherung nicht wieder aufgenommen würde, liess sie nicht gelten. Zusatzversicherungen liessen sich für Menschen ab einem gewissen Alter – unabhängig vom Bezug einer IV-Rente – nicht mehr einfach neu abschliessen und dennoch könnten sie bei der Berechnung einer allfälligen Prozessarmut nicht berücksichtigt werden.