Die Prozessarmut sei angesichts des zivilprozessualen Zwangsbedarfs aber selbst dann nicht gegeben, wenn auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Renteneinkommen von CHF 3'055.00 abgestellt werde. 19.2 Die Vorinstanz berücksichtigte sodann die folgenden Auslagen zur Bestreitung des lebensnotwendigen Bedarfs: Grundbetrag für alleinstehende Person CHF 1'200.00 Zivilprozessualer Zuschlag CHF 360.00 Wohnkosten CHF 490.00