4 19. Die Vorinstanz verneinte die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (uR) daher ab. 19.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer mache ein monatliches Einkommen von CHF 3'055.00 geltend (IV-Rente und Rente der Pensionskasse), was wenig glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer mache keinerlei Angaben zu seinem Einkommen aus der G.________ GmbH, bei der er einziger Gesellschafter und Geschäftsführer sei.